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BGH, 22.01.1951 - IV ZR 172/50 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1951, 229
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61 Zu einem solchen Unternehmen gehören außer den Einrichtungsgegenständen, die mit den etwaigen dem Betrieb dienenden Rechten das eigentliche Betriebsvermögen bilden, vor allem auch tatsächliche Beziehungen, insbesondere der Ruf des Unternehmens, Geschäftserfahrungen und Verbindungen mit der Kundschaft, die den sogenannten inneren Wert eines Betriebes ausmachen und Gewinnaussichten für die Folgezeit verkörpern (…vgl. dazu BGB RGRK 11. Aufl. § 1922 Anm. 13;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 1922 Anm. 167; RGZ 167, 260, 262; BGH vom 22. Januar 1951, IV ZR 172/50, LM BGB § 1922 Nr. 1 mit Anm. von Ascher).
- BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52
Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung
Beteiligungen an solchen Aktivbestandteil eines Nachlasses sein können (Urteil des Senats vom 22.1.1951 - IV ZR 172/50 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 1 zu § 1922), hängt von der Entscheidung dieser Frage ab, ob der Wert des Betriebes und des Betriebsvermögens in voller Höhe oder nur zur Hälfte bei der Errechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen ist. - BGH, 13.11.1952 - IV ZR 138/52
Rechtsmittel
Wie in dem Urteil des Senats vom 22. Januar 1951 - IV ZR 172/50 - ausgeführt wird, konnte die Klägerin unentgeltlich überhaupt nicht, entgeltlich nur mit Zustimmung des Vormundschaftsrichters und der volljährigen Erben verfügen. - BGH, 03.07.1952 - IV ZR 214/51
Rechtsmittel
Auch das kaufmännische Unternehmen als solches kann - mit den zugehörigen Sachen und Rechten oder ohne sie - Gegenstand von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften sein (…vgl. Baumbach-Duden 8. Aufl Anm. 1 B vor § 17 HGB; Urteil vom 22. Januar 1951 - IV ZR 172/50 abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 1 zu § 1922 BGB; ferner die Vorschrift des § 25 HGB, die eine Geschäftsveräußerung ohne Veräußerung des Handelsvermögens als möglich voraussetzt).